In Sachen Arbeitsrecht brauchen Sie mehr als gute Worte: Bessere Lösungen

Streitigkeiten am Arbeitsplatz sind unangenehm – für alle Beteiligten.
 

Für Arbeitnehmer, weil die Arbeit einen so großen Teil unseres Lebens einnimmt, dass Konflikte gerade hier weitreichende Folgen haben. Auf das persönliche Verhältnis zu Chefs und Kollegen und nicht zuletzt fast immer auch auf die eigene wirtschaftliche Situation.

Für Arbeitgeber, weil arbeitsrechtliche Streitigkeiten Ressourcen belasten und Gestaltungsmöglichkeiten einschränken, wenn sie nicht schnell und umfassend bereinigt werden.

Umso wichtiger ist es, z. B. mit rechtssicheren Vertragsgestaltungen von Anfang an Klarheit zu schaffen. Und im Streitfall einen Anwalt an seiner Seite zu haben, der beides kann: Empathisch vermitteln und Ihr gutes Recht tatsächlich durchsetzen.

Unser Experte für Arbeitsrecht ist Dr. Jürgen Weber. In seine tägliche Arbeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht fließen seine große fachliche Kompetenz, jahrelange Erfahrung und viel Einfühlungsvermögen ein.

Ihr Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Weber
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Jürgen Weber am Schreibtisch

Für Arbeitgeber

Wir betreuen Sie als Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts. Unsere Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Vertretung Ihrer Interessen vor den Arbeitsgerichten. Wir sind schon dann für Sie da, wenn betriebliche Änderungen oder Personalentscheidungen vorbereitet und umgesetzt werden sollen.

Schwerpunkte:

Für Arbeitnehmer

Streit am Arbeitsplatz bedeutet für viele Arbeitnehmer das erste Mal, dass sie ihre Rechte in einem gerichtlichen Verfahren verteidigen müssen. Jetzt ist es wichtig, dass der Anwalt umfassend berät und klare Empfehlungen gibt. Sprechen Sie mit uns und vereinbaren Sie frühzeitig einen Beratungstermin.

Schwerpunkte:

Prüfen Sie hier, ob Ihre Kündigung wirksam ist und Sie eine Chance auf Abfindung haben:
kuendigung-weber.de

Häufige Fragen zur Kündigung

Die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden!

Unabhängig davon, ob Sie die Kündigung für wirksam halten, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Faustregel: Ihre Meldung muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Es genügt ein Anruf bei der Agentur für Arbeit.

Die übliche Auskunft dazu lautet: Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum verdient hat (Bemessungsentgelt). Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben (oder deren Ehegatte oder Lebensgefährte) erhalten 67 %, wenn beide Ehegatten (oder Lebenspartner) unbeschränkt einkommenspflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben (§ 129 SGB III).

Diese recht sperrige gesetzliche Formulierung ist für die meisten Betroffenen nur schwer verständlich. Ihren individuellen Arbeitslosengeldanspruch können Sie hier vorab berechnen.

Nein. Das Gesetz schreibt ohne Ausnahme vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen immer schriftlich erfolgen muss.

Sofern Ihre Unterschrift lediglich zeigen soll, dass Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, ist dagegen nichts einzuwenden. Gefahr droht aber dann, wenn Sie etwa erklären sollen, keine weiteren Ansprüche zu erheben oder gar auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Ein solches Schriftstück sollten Sie in keinem Fall unterzeichnen. Jede Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollten Sie immer anwaltlich prüfen lassen. Denn sie können erhebliche sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Nachteile verursachen.

Ja. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, steht einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann sogar gerade deshalb gekündigt werden, weil er krank ist. Einen besonderen Kündigungsschutz im Krankenstand gibt es nicht.

Nein. Eine Kündigung löst nicht automatisch einen Anspruch auf Abfindung aus. Einen Anspruch auf Abfindung kennt das Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen. Dennoch kann aber häufig die Zahlung einer Abfindung erreicht werden. Die Voraussetzungen erläutern wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Nein. Es gibt aber Ausnahmen, die Sie unbedingt kennen müssen, um Nachteile zu vermeiden. Hierzu beraten wir Sie gerne.

 

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