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Bei Fotos wird zwischen Lichtbildwerken nach § 2 I Nr. 5 UrhG und einfachen Lichtbildern nach § 72 UrhG unterschieden. Während für den Schutz von Lichtbildwerken eine gewisse „schöpferische Gestaltung“ erforderlich ist, wird bei Lichtbildern auch bereits die rein technische Leistung geschützt. Im Ergebnis unterfallen damit alle Lichtbilder dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Praktische Bedeutung hat die Differenzierung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern lediglich im Hinblick auf das Nachstellen von Motiven und bei der Dauer der Schutzfristen.
Das Kopieren fremder Fotos aus dem Internet stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Zugleich berührt das Einstellen fremder Fotos in die eigene Internetseite auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.
Werden Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt, so resultieren daraus Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Rechteinhabers nach den §§ 97 ff UrhG.
Rechteinhaber ist die natürliche Person, die das Lichtbildwerk oder Lichtbild angefertigt hat. Zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Ansprüche ist aber auch der Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten berechtigt.
Der Unterlassungsanspruch soll sicherstellen, dass die Bilder nicht weiter verwendet werden. Die Durchsetzung erfolgt in der Regel durch eine Abmahnung. Hierbei wird der Gegner innerhalb einer kurzen Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gibt der Gegner keine entsprechende Erklärung ab, kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Im Falle einer begründeten Abmahnung ist der Gegner nach § 97a II S. 1 UrhG auch verpflichtet, die entstandenen Abmahnkosten zu tragen. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich hierbei nach dem sog. Gegenstandswert. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird von den Gerichten häufig mit 6.000,00 € pro Foto festgesetzt.
LG Köln, CR 2010, 403; OLG Rostock, Urteil vom 14.11.2006 – 2 W 25/06; BeckRS 2007, 12706; LG München, Urteil vom 18.09.2008 – 7 O 8506/07; ähnlich OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 20474.
Dies kann somit bereits bei der Nutzung eines einzelnen Fotos zu erstattungsfähigen Anwaltskosten von 500,00 - 600,00 € führen.
Zu beachten ist allerdings, dass bei einer rein privaten Nutzung eines Fotos die erstattungsfähigen Abmahnkosten ggf. auf 100,00 € beschränkt sein können.
AG Köln, Urteil vom 31.03.2010 – 125 C 417/09; Siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.09 – 6 U 58/08.
Neben der Kostenerstattung für die Abmahnung ist der Gegner regelmäßig auch zum Schadensersatz verpflichtet. Das deutsche Urheberrecht sieht hierbei drei Möglichkeiten der Schadensberechnung vor:
In der Praxis wird der Schadensersatz regelmäßig auf Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet. Bei einer geschäftlichen Fotonutzung wird von den Gerichten hierbei häufig die Bildhonorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Maßgebliche Kriterien für die Berechnung der Lizenzgebühren sind insbesondere die Nutzungsart und die Dauer der Nutzung.
Bei einer 3-monatigen Nutzung eines Fotos bei eBay führt dies z.B. nach der MFM-Tabelle zu einer Grundvergütung von 150,00 €. Unter Berücksichtigung eines 50 % Zuschlags bei Online-Shops und einem 100% Zuschlag für einen unterlassenen Bildquellennachweis kann sich daher im Einzelfall ein Lizenzgebühr von 450,00 € pro Foto ergeben.
Da der Rechteinhaber regelmäßig nicht alle Informationen für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr hat, wird ihm nach ständiger Rechtsprechung auch ein Auskunftsanspruch gegen den Verletzer zuerkannt.
Stand: 05/2011