Dann lassen Sie sich durch die kurzen Fristen und die Forderungen der Gegenseite nicht zu übereilten Reaktionen verleiten. Es ist weder zu empfehlen, die vorformulierte Erklärung anstandslos abzugeben und die geforderten Zahlungen zu leisten noch die Abmahnung zu ignorieren. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und in welcher Höhe ggf. Abmahnkosten und Schadensersatz zu leisten sind.
Die nachfolgenden Antworten sollen Ihnen eine erste Hilfestellung für häufige Fragen bieten. Sie erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können auch eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Für eine persönliche Beratung und Vertretung stehen Ihnen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hierbei können wir auf besondere theoretische Kenntnisse und eine langjährige praktische Erfahrung aus zahlreichen Abmahnverfahren zurückgreifen. Ihr Ansprechpartner:
Gegenstand einer Abmahnung können grundsätzlich alle urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungsschutzrechte sein. Hierzu gehören insbesondere Musik, Filme, Hörbücher und Software.
Abgemahnt wird durch eine Vielzahl von Rechteinhabern aus der Musik-, Film- und Computerspielindustrie. Diese lassen sich durch diverse Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Insbesondere bekannt für ihre Abmahntätigkeit in größerem Umfang sind in diesem Bereich die Kanzleien „Rasch“, „Waldorf Frommer“ „Schutt, Waetke“, „U+C“, „Simon & Partner“, „SBR“, „Negele, Zimmel, Greuter, Beller“, „Kornmeier & Partner“, „Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe“, „C-S-R“, „Nümann + Lang“, „FAREDS“, „BaumgartenBrandt“, „Sasse“, „SKW Schwarz“ und „Baek Law“.
Die abmahnenden Rechteinhaber beauftragen in der Regel Überwachungsunternehmen mit der Durchforstung der einschlägigen Tauschbörsen. An Daten erhoben wird zunächst, welche Datei angeblich von welchem Anschluss zum Upload bereitgestellt wurde. Da die Ermittlungsfirmen zunächst nur die IP-Adresse ermitteln können, wird noch eine Auskunft des jeweiligen Internetproviders benötigt, um festzustellen, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war.
Diese Auskunft erhält der Rechteinhaber regelmäßig auf Grundlage eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens. Seit dem 01.09.2008 gibt es unter gewissen Voraussetzungen einen direkten gesetzlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber den Providern. Die Auskunftserteilung muss dabei allerdings von einem Gericht angeordnet werden.
Nein. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen die Software von Ermittlungsunternehmen fehlerhaft arbeitet oder es zu sonstigen Ermittlungspannen kommt.
Die Abmahnung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden. Auch ohne Unterschrift oder mit kopierter bzw. gescannter Unterschrift kann die Abmahnung wirksam sein. Die Beifügung einer Originalvollmacht ist für die Wirksamkeit der Abmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht erforderlich.
Ein Unterlassungsanspruch kann nicht nur gegen den Täter selbst, sondern gegen jeden sog. Störer bestehen. Störer kann dabei jeder sein, der durch sein Verhalten die Urheberrechtsverletzung im Internet ermöglicht hat. Die Gerichte argumentieren hier, dass derjenige, der einen Internetanschluss auch für die Nutzung durch Dritte bereitstellt, gewisse Belehrungs- und Kontrollpflichten hat. Wie weit diese Pflichten reichen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte nehmen hier eine weitgehende Haftung an, insbesondere wenn Kindern oder Jugendlichen der Internetzugang gewährt wurde. Andere Gerichte dagegen sehen insbesondere bei erwachsenen Kindern, Ehepartnern oder Mitarbeitern hingegen keine Pflicht zu einer anlassunabhängigen Kontrolle.
Dies war lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat aber grundsätzlich inzwischen bejaht, dass ein Anschlussinhaber, der nicht die zur Zeit des Erwerbes übliche Verschlüsselungstechnik einsetzt und es deswegen zu Urheberrechtsverletzungen über diesen Anschluss kommt, zumindest auf Unterlassung und damit auch auf Erstattung der Anwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung haftet. Nicht bezahlen muss der Anschlussinhaber einen Schadensersatz des Rechteinhabers wegen evtl. durch die Urheberrechtsverletzung entgangener Lizenzen oder Erlöse aus dem Werk.
Es ist nicht erforderlich, dass zum Tatzeitpunkt jemand zu Hause war. Wenn der Rechner dauerhaft online und die entsprechende Software aktiv ist, kann auch in der Abwesenheit auf die in das Netzwerk eingestellten Inhalten zugegriffen werden.
Nein! Den Abmahnungen ist regelmäßig eine durch die Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Es empfiehlt sich jedoch in den meisten Fällen nicht, diese unverändert zu unterschreiben. Zum einen sind die vorgesehenen Vertragsstrafen für einen Fall der Zuwiderhandlung häufig recht hoch angesetzt. Zum anderen wird die Unterlassungserklärung nicht selten sehr weit gefasst. Hierdurch kann das Risiko der künftigen Verwirkung einer Vertragsstrafe beträchtlich erhöht werden. Ferner werden die vorgefertigten Erklärungen häufig auch mit einem Schuldanerkenntnis und entsprechenden Zahlungspflichten verbunden.
In Fällen in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dateien tatsächlich über den konkreten Anschluss angeboten wurden, empfiehlt sich in der Regel zur Minimierung der Kostenrisiken innerhalb der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung reduziert sich ein etwaiges Prozess-(kosten)risiko erheblich, da sich der Streitwert nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf die geforderten Abmahnkosten und einen etwaigen Schadenersatz beschränkt.
Die modifizierte Unterlassungserklärung muss so gefasst werden, dass sie zum einen ausreichend weit gefasst ist, um die Wiederholungsgefahr für die konkrete Rechtsverletzung zu beseitigen. Zum anderen sollte sie für den Abgemahnten möglichst wenig einschneidend und haftungsriskant sein. Zudem sollte nur eine unbezifferte Vertragsstrafe enthalten sein, die der Verletzte im Verletzungsfall nach billigem Ermessen festsetzen darf, die aber im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Durch die Anpassung der Erklärung auf den jeweiligen Fall und entsprechende Formulierungen kann auch die Gefahr weiterer Abmahnungen verringert werden („Vorbeugende Unterlassungserklärung“). Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte nur von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt jeweils auf den passenden Fall bezogen erstellt und abgegeben werden.
Die Erklärung kann und sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, abgegeben werden. Dies schränkt ihre Wirksamkeit nicht ein. Der Erklärende kann sich also auch weiterhin darauf berufen, eigentlich keine Rechtsverletzung begangen zu haben.
Sicher verhindern lässt sich dies nicht. Einziges Gegenmittel gegen eine eventuell drohende Abmahnung ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.
Man kann von sich aus gegenüber einem Rechteinhaber erklären, dass man ein bestimmtes Werk oder mehrere Werke nicht öffentlich zugänglich machen wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung muss eine Vertragsstrafe versprochen werden, um die Erklärung im Rechtssinne wirksam zu machen. Falls genau für dieses Werk tatsächlich auch eine Rechtsverletzung ermittelt wurde und nach der freiwillig erfolgten Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung dann dennoch eine Abmahnung für dieses Werk erfolgt, kann diese Abmahnung als unberechtigt zurück gewiesen werden. Es kann dann auf die bereits abgegebene Erklärung verwiesen werden. Die Abmahnung war dann nicht erforderlich, da die vorbeugende Unterlassungserklärung eine eventuelle Wiederholungsgefahr bereits beseitigt hat. Für diese (unberechtigte) Abmahnung müssen dann keine Abmahnkosten ersetzt werden.
In jeder Abmahnung wird die Zahlung bestimmter Geldbeträge verlangt. Die geltend gemachte Forderung setzt sich dabei zusammen aus den Anwaltsgebühren für die Abmahnung und dem Schadensersatz der Rechteinhaber. In der Regel wird dabei eine „Vergleichspauschale“ gefordert, deren Höhe stark variieren kann und zunächst geprüft werden sollte.
Der Ersatz der Anwaltskosten ist geschuldet, wenn die Abmahnung berechtigt war, wenn also tatsächlich gegenüber dem Abgemahnten ein Unterlassungsanspruch bestand. Entscheidend für die Höhe dieser Gebühren ist dann der anzusetzende Streitwert. Aktuell ist allerdings eine Tendenz bei einigen Gerichten zu erkennen, die ursprünglich sehr hohen Streitwerte herabzusetzen.
Richtig ist, dass seit dem 01.09.2008 die Vorschrift des § 97 a II UrhG in Kraft ist, die den Ersatz der Anwaltskosten für urheberrechtliche Abmahnung in bestimmten Fällen auf EUR 100,00 begrenzt. Allerdings gilt die Regelung nur für einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Ob eine Anwendung dieser Kostendeckelung auf Filesharing- Fälle möglich ist wird in der Rechtsprechung bislang noch unterschiedlich bewertet und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
In welcher Höhe ein Schadensersatz der Rechteinhaber besteht, ist noch weitgehend ungeklärt. Bei Musik bewegt sich die Spannbreite der vorliegenden Gerichtsentscheidungen von ca. 15,00 - 350,00 € pro Titel. Anders als der Unterlassungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch allerdings verschuldensabhängig und wird daher bei einer bloßen Störerhaftung häufig nicht in Betracht kommen.
Verjährung der Ansprüche tritt nach drei Jahren ein. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Person des Anschlussinhabers erlangt hat. Dies muss nicht zwingend bereits das Jahr sein, in dem die Rechtsverletzung ermittelt wurde. Möglicherweise wurde erst später Auskunft über den Anschlussinhaber erteilt.
Bei normalen „Filesharing-Fällen“ sind heutzutage in der Regel keine strafrechtlichen Ermittlungen und Konsequenzen zu befürchten. Der Schwerpunkt liegt insoweit im zivilrechtlichen Bereich.
Das Beratungsgespräch und die gesamte außergerichtliche Korrespondenz erfolgt in der Regel auf Basis eines angemessenen und fairen Pauschalbetrages. Damit bleiben die Kosten für Sie stets transparent und überschaubar.
Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten werden die Kosten regelmäßig nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen. Einige Versicherer übernehmen jedoch auf Kulanzbasis zumindest die Kosten einer Erstberatung.
Stand: 05/2011