Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, hat dies für Sie weitreichende Konsequenzen. Gut wenn Sie sich auf Ihren Anwalt verlassen können. Wir beschäftigen uns umfassend mit allen Themen des Arbeitsrechts. Vereinbaren Sie unverbindlich einen Besprechungstermin, damit wir Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch klären können.
Vorab finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen hier:
Sofern Sie sich gegen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses wenden wollen, muss die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Unabhängig davon, ob Sie die Kündigung für wirksam halten, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und dem in der Kündigung genannten Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens erfolgen. Bringen Sie zum ersten Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit eine Kopie des Kündigungsschreibens sowie des Arbeitsvertrages mit.
Ja. Die Arbeitsagentur wird im Rahmen der so genannten Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III Arbeitslosengeld für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Beendigung des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens zahlen. Diese Zahlungen werden später auf etwaige Lohnnachzahlungen des Arbeitgebers verrechnet.
Nein. § 623 BGB schreibt ohne Ausnahme vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen immer schriftlich erfolgen muss. Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen mangelnder Schriftform kann sogar nach Ablauf der sonst immer geltenden dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden.
Ja. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, steht einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann sogar gerade deshalb gekündigt werden, weil er krank ist. Einen besonderen Kündigungsschutz im Krankenstand gibt es nicht.
Sofern durch Ihre Unterschrift lediglich dokumentiert werden soll, dass Sie das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers erhalten haben, ist dagegen nichts einzuwenden. Gefahr droht aber dann, wenn über Ihrer Unterschrift eine Formulierung steht, wonach Sie etwa keine weiteren Ansprüche erheben oder gar auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Obwohl die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Wirksamkeit einer solchen Erklärung stark einschränkt, sollten Sie eine solche Erklärung in keinem Fall unterzeichnen. Jede Vereinbarung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie immer erst anwaltlich überprüfen lassen. Solche Vereinbarungen können erhebliche sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Auswirkungen haben.
Die übliche Auskunft dazu lautet: Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum verdient hat (Bemessungsentgelt). Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben (oder deren Ehegatte oder Lebensgefährte) erhalten 67 %, wenn beide Ehegatten (oder Lebenspartner) unbeschränkt einkommenspflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben (§ 129 SGB III). Diese recht sperrige gesetzliche Formulierung ist für die meisten Betroffenen nur schwer verständlich. Hier können Sie die zu erwartende Höhe ihres Arbeitslosengeldes vorab überschlägig errechnen: http://www.pub.arbeitsagentur.de/alt.html.
Nein. Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses automatisch einen Anspruch auf Abfindung auslöst. Dem ist nicht so. Einen Anspruch auf Abfindung kennt das Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen. Dennoch wird nach einer Kündigung in der gerichtlichen Praxis häufig die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Formales Klageziel bleibt jedoch stets die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
Eine verbindliche Aussage lässt sich dazu nicht treffen. Die Höhe einer Abfindung hängt sowohl von den Erfolgsaussichten der Klage als auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers aber natürlich auch vom Geschick Ihres Anwalts ab. Als Richtwert wird häufig ein halbes Brutto- Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr genannt. In der Praxis zeigt sich jedoch eine erhebliche Bandbreite innerhalb der sich die vereinbarten Abfindungsbeträge bewegen.
Nein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die einschlägigen Kündigungsfristen eingehalten werden und sonstige Vergütungsansprüche (etwa eine Urlaubsabgeltung) nicht in eine Abfindung "umgewandelt" werden. Hier bedarf es ggf. sorgfältiger Gestaltung, um Ihnen Rechtsnachteile zu ersparen.
Eine Abfindung wird üblicherweise als Bruttobetrag vereinbart. Im Gegensatz zum Arbeitslohn sind auf die Abfindung keine Sozialbgaben zu entrichten. Die Abfindung ist jedoch in vollem Umfang steuerpflichtig. Sie müssen also mit Abzügen rechnen. Wie hoch diese sind, erfahren Sie hier: http://www.anwalt.de/online-rechner/abfindungsrechner.php