Abmahnung

Das Thema Abmahnung hat in der arbeitsrechtlichen Praxis große Bedeutung. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier:

Abmahnung, wozu?

Wenn eine Kündigung mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründen werden soll, setzt das im Normalfall voraus, dass der Arbeitnehmer bereits einmal für ein solches Fehlverhalten verwarnt (abgemahnt) wurde. Ist einer verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen, wird der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in aller Regel scheitern. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen.

Abmahnung, wie?

Eine Abmahnung ist inhaltlich nur dann wirksam, wenn Sie ein konkretes Verhalten des Arbeitnehmers rügt und sie zugleich verständlich vor den Folgen eines wiederholten Fehlverhaltens warnt. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung dazu entwickelt hat, werden in der Praxis immer wieder missachtet.

Rüge: Eine Abmahnung muss die konkrete Schilderung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers enthalten. Eine Abmahnung muss daher Zeit, Ort und Verhalten des Arbeitnehmers genau beschreiben. Nicht ausreichend ist eine Abmahnung, in der z. B. gerügt wird: "Sie kommen ständig zu spät.". Richtig hingegen ist folgende Formulierung: "Ihr Arbeitsbeginn ist 8.00 Uhr. Sie erschienen am 10.7.2010 jedoch erst um 8.17 Uhr zur Arbeit."

Warnung: Die wirksame Abmahnung muss darüber hinaus auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses bei künftigem Fehlverhalten hinweisen. In der Praxis fehlt ein solcher der Hinweis häufig ganz oder es finden sich nur vage Formulierungen wie etwa die, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle mit "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" rechnen müsse. Richtig ist der klare Hinweis: "Sie müssen im Wiederholungsfall mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen."

Müssen Fristen beachtet werden?

Nein. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen besondere Fristen beachten. Der Arbeitgeber kann also auch noch nach Monaten eine Abmahnung für ein vergangenes Fehlverhalten aussprechen. Umgekehrt kann sich der Arbeitnehmer aber auch erst nach längerem Abwarten gegen eine Abmahnung wenden. Erst die Verwirkung macht ein Rechtsmittel unzulässig.

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Abmahnung anhören?

Nein. Nur in wenigen Tarifverträgen ist ein Anspruch zur vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers vorgesehen.

Wer darf eine Abmahnung auszusprechen?

Jeder Vorgesetzte, der auch das Arbeitsverhältnis des betroffenen Mitarbeiters kündigen dürfte, kann eine wirksame Abmahnung aussprechen. Darüber hinaus darf aber auch jeder andere Mitarbeiter eine Abmahnung aussprechen, sofern er hinsichtlich Zeit, Ort oder der Art und Weise der Arbeitsleistung Anweisungen erteilen darf.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein. Abmahnungen können auch mündlich wirksam erteilt werden. Dennoch ist dem Arbeitgeber eindringlich zu raten, eine Abmahnung immer auch schriftlich zu fixieren. Geschieht das nicht, wird der Arbeitgeber im Prozess häufig Beweisschwierigkeiten haben. Denn dann muss er nicht nur den abgemahnten Sachverhalt beweisen, sondern zusätzlich auch, dass seine mündliche Abmahnung inhaltlich ihrer Rüge- und Warnfunktion gerecht geworden hat.

Der Arbeitnehmer muss erst drei Abmahnungen erhalten haben, bevor er gekündigt werden kann. Stimmt das?

Nein. Es kommt immer auf die Schwere des Fehlverhaltens an. Im Regefall reicht jedoch eine einschlägige Abmahnung aus. Es gibt sogar Kündigungsfälle (Diebstahl, Konkurrenztätigkeit), die eine Abmahnung nicht erfordern.

Für Arbeitnehmer: Sie haben eine Abmahnung erhalten. Was jetzt?

Wenn Sie (wirksam) abgemahnt wurden, ist das für Sie eine äußerst wichtige Angelegenheit. Ihr Arbeitsverhältnis ist in Gefahr! Eine eindeutige Handlungsanweisung gibt es ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht.

Das liegt zum einen daran, dass Ihnen sehr unterschiedliche Instrumente zur Verfügung stehen, deren Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden müssen:

  • Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, in der Sie aufzeigen, weshalb der gegen Sie erhobene Vorwurf unberechtigt ist.
  • Sofern in ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, kann dieser ggf. intervenieren und darauf dringen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
  • Sie können unter Darlegung der Gründe, Ihren Arbeitgeber außergerichtlich auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
  • Schließlich können Sie auch mit Hilfe des Arbeitsgerichts Ihren Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung in Anspruch nehmen.

Insbesondere eine Klageerhebung will gut überlegt sein. Dies liegt nicht nur daran, dass das Arbeitsverhältnis durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet wird. Das Verfahren kann auch Anlass für den Arbeitgeber sein, eine aus formalen Gründen unwirksame Abmahnung nachzubessern.

Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer eine Abmahnung ohne Widerspruch hinnimmt, bedeutet das nicht, dass der Inhalt der Abmahnung bei einer späteren Kündigung als richtig gilt. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsrechtsstreit trotzdem darlegen und beweisen, dass der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Für Arbeitgeber: Sie wollen eine Abmahnung aussprechen. Was müssen Sie beachten?

Die Anforderungen, die bei Ausspruch einer Abfindung Abmahnung beachtet werden müssen, sind im Vorigen bereits umrissen worden. Wenn die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Abmahnung stellt, beachtet sind, ist allerdings erst die Grundvoraussetzung für eine spätere wirksame Kündigung erfüllt.

Da auch die widerspruchslose Hinnahme einer Abmahnung keine Wirkung entfaltet (siehe oben), ist es für den Arbeitgeber wichtig, etwaige Beweise für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu sichern und die der Abmahnung zu Grunde liegenden Umständ zu dokumentieren. Wenn nämlich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bestreitet, dass die zuvor erfolgte Abmahnung inhaltlich zutreffend war, obliegt dem Arbeitgeber der Beweis, dass er den Arbeitnehmer berechtigterweise abgemahnt hatte. Der Arbeitgeber muss dann einen vielleicht schon länger zurückliegenden Abmahnungssachverhalt durch Zeugen oder sonstige Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts belegen können.

Es bedarf also immer sorgfältiger Dokumentation, die mit dem anwaltlichen Berater abgestimmt sein sollte.

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